Kältemittel R410A 2.8 Kg Füllmenge - mit 1/4" SAE Anschluss -

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Beschreibung

Kältemittel R410A Flasche 2800g mit Ventil - 1/4" SAE -

Produktbeschreibung:

Zum befüllen oder nachfüllen ihrer Klimaanlage (R410A)

1/4" SAE Ventil vormontiert

Hersteller: Artiko

- Füllmenge: 2800g- Flasche ist gefüllt
- Flaschenanschluss 1/4" SAE
- Neuware


Bei Fragen zur Sachkunde oder zum Kauf senden Sie uns bitte eine kurze Nachricht.


Für Unternehmer gilt:

Nach Art. 11 der F-Gase-Verordnung dürfen fluorierte Treibhausgase nur an Unternehmen verkauft werden, die Inhaber eines Unternehmenszertifikats nach § 6 ChemKlimaschutzV sind, wenn sie diese zum Zwecke von Tätigkeiten nach Art. 10 der F-Gase-Verordnung erwerben möchten. Hierzu gehören u.a. die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sowie deren Dichtheitskontrollen und die Rückgewinnung.


Für Endverbraucher gilt:

Nach § 9 Abs. 2 ChemKlimaschutzV müssen Lieferanten fluorierter Treibhausgase prüfen (auch Online), ob ihre Käufer über entsprechende Zertifikate/Sachkundebescheinigungen nach § 5 bzw. § 6 ChemKlimaschutzV verfügen, wenn diese die fluorierten Treibhausgase für Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen verwenden (Tätigkeiten nach Artikel 11 Abs. 4 FGase-Verordnung).Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, dürfen nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird.


Für Unternehmen zum Zweck des Weiterverkaufs gilt:

§ 11 Abs. 4 ChemKlimaschutzV: Zum Zweck der Ausführung der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und für die eine Zertifizierung oder Bescheinigung nach Artikel 10 erforderlich ist, dürfen fluorierte Treibhausgase nur an und von Unternehmen verkauft und gekauft werden, die Inhaber der entsprechenden Zertifikate oder Bescheinigung nach Artikel 10 sind, oder an und von Unternehmen, die die Personen beschäftigen, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 10 Absätze 2 und 5 sind. Dieser Absatz hindert Unternehmen ohne Zertifikat, die nicht die Tätigkeiten gemäß Satz 1 des vorliegenden Absatzes ausführen, nicht daran, fluorierte Treibhausgase zu sammeln, zu befördern oder zu liefern.


Umgangsberechtigung für Kältemittel Umgangsberechtigt im Umgang mit Kältemitteln sind nur Personen, die im Besitz der notwendigen Sachkunde nach der EG-Verordnung Nr. 842/2006 Artikel 3, 4 und 5 Abs. 1, unter § 5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV sind.


Mit dem Kauf eines Kältemittels bestätigen sie, dass sie im sinne der oben genannten Verordnung (ChemKlimaschutzV & EG-Verordnung Nr. 842/2006) Sachkundig sind und dadurch die Verwendung des Kältemittels durch eine sachkundige Person erfolgt.