Kältemittel R410A 800g Füllmenge - mit 5/16" SAE Anschluss -

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Beschreibung

Kältemittel R410A Flasche 800g mit Ventil - 5/16" SAE -

Produktbeschreibung:

Zum befüllen oder nachfüllen ihrer Klimaanlage (R410A)

5/16" SAE Ventil vormontiert

Hersteller: Artiko

- Füllmenge: 800g- Flasche ist gefüllt
- Flaschenanschluss 5/16" SAE
- Neuware

- Preis beinhaltet 5€ Pfand für die Flasche, Ware wird mit Retourenlabel versandt.


GAS R410A 0,800Kg IN RECHARGEABLE CYLINDER – VALVE 5/16 “SAE

THE NEW RECHARGEABLE CYLINDER REMAINS OF YOUR PROPERTY


This is the internationally preferred solution for new air-conditioning devices, heat pumps, etc. Unlike R-22, R-410A works at much higher pressures and exclusively with POE synthetic oil. The enormous advantage of R-410A is its high cooling capacity which can be up to 50% higher than with R-22. For this reason, it is possible to use smaller components and create more compact machines than the R-22. Copper accessories, pipes, valves, compressors, etc. they must be designed to withstand the pressure increase of R-410A. Thanks to its working pressures, the R-410A is not suitable for converting existing and operating devices with R-22. For this conversion the R-424A or the R-407C would be recommended as a direct substitute (drop-in).

FEATURES
· Does not damage the ozone layer, ODP = 0.
· Only compatible with POE type synthetic oils.
· It is possible to fill the devices in the event of leaks.
· Cooling capacity and working pressure much higher than with R-22.
· Global warming potential (GWP) = 2088
· Boiling point at 1.013 bar (ºC): -51.58
· Glide (temperature flow) (ºC): 0.1
· Saturated steam density at 25ºC (kg / m3): 61.5
· UN number: 1078
· Safety classification: A1. Low toxicity and non-flammable.
· Always load in liquid phase


Bei Fragen zur Sachkunde oder zum Kauf senden Sie uns bitte eine kurze Nachricht.


Für Unternehmer gilt:

Nach Art. 11 der F-Gase-Verordnung dürfen fluorierte Treibhausgase nur an Unternehmen verkauft werden, die Inhaber eines Unternehmenszertifikats nach § 6 ChemKlimaschutzV sind, wenn sie diese zum Zwecke von Tätigkeiten nach Art. 10 der F-Gase-Verordnung erwerben möchten. Hierzu gehören u.a. die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sowie deren Dichtheitskontrollen und die Rückgewinnung.


Für Endverbraucher gilt:

Nach § 9 Abs. 2 ChemKlimaschutzV müssen Lieferanten fluorierter Treibhausgase prüfen (auch Online), ob ihre Käufer über entsprechende Zertifikate/Sachkundebescheinigungen nach § 5 bzw. § 6 ChemKlimaschutzV verfügen, wenn diese die fluorierten Treibhausgase für Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen verwenden (Tätigkeiten nach Artikel 11 Abs. 4 FGase-Verordnung).Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, dürfen nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird.


Für Unternehmen zum Zweck des Weiterverkaufs gilt:

§ 11 Abs. 4 ChemKlimaschutzV: Zum Zweck der Ausführung der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und für die eine Zertifizierung oder Bescheinigung nach Artikel 10 erforderlich ist, dürfen fluorierte Treibhausgase nur an und von Unternehmen verkauft und gekauft werden, die Inhaber der entsprechenden Zertifikate oder Bescheinigung nach Artikel 10 sind, oder an und von Unternehmen, die die Personen beschäftigen, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 10 Absätze 2 und 5 sind. Dieser Absatz hindert Unternehmen ohne Zertifikat, die nicht die Tätigkeiten gemäß Satz 1 des vorliegenden Absatzes ausführen, nicht daran, fluorierte Treibhausgase zu sammeln, zu befördern oder zu liefern.


Umgangsberechtigung für Kältemittel Umgangsberechtigt im Umgang mit Kältemitteln sind nur Personen, die im Besitz der notwendigen Sachkunde nach der EG-Verordnung Nr. 842/2006 Artikel 3, 4 und 5 Abs. 1, unter § 5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV sind.


Mit dem Kauf eines Kältemittels bestätigen sie, dass sie im sinne der oben genannten Verordnung (ChemKlimaschutzV & EG-Verordnung Nr. 842/2006) Sachkundig sind und dadurch die Verwendung des Kältemittels durch eine sachkundige Person erfolgt.